#Arztstrafrecht #Sozialversicherungsbeiträge #Honorarärzte#Honorarpfleger #VorenthaltenundVeruntreuenvonArbeitsentgelt

von David Marhold

Achtung und aufgepasst, alle Auftraggeber von Honorarkräften sollten nach dem letztjährigen Erdbeben vor dem BSG Vorsicht walten lassen und sich rechtzeitig beraten lassen.

"An seiner bisherigen Auffassung, den Verjährungsbeginn bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB an das Erlöschen der Beitragspflicht anzuknüpfen, hält der Senat nicht länger fest; nach seiner Ansicht ist es vielmehr richtig, die Verjährung auch bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts der Sozialversicherungsbeiträge beginnen zu lassen [...].“

Was heißt das konkret? Dass die Verfolgungsverjährung bereits mit dem Verstreichenlassen des Zeitpunktes der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen zu laufen beginnt und nicht erst mit Erlöschen der Beitragspflicht. Einfach formuliert (ohne jetzt zu Vollendung und Beendigung einer Tat zu referieren): Die Verjährung von 5 Jahren beginnt früher zu laufen. Bis jetzt konnte es nahezu zu einer endlosen Reise werden, weil z.B. die Beitragspflicht erst nach 30 Jahren erlöschen könnte (also nach § 25 SGB IV verjährt) und dann erst die Verfolgungsverjährung beginnt zu laufen. Wichtig ist dabei noch zu erwähnen, dass mit den Urteilen des BSG aus dem vergangenen Jahr die Strafverteidigung um einiges schwieriger wird, weil man sich nicht mehr auf eine unsichere Rechtslage berufen kann sondern vielmehr Vorsatz anzunehmen sein dürfte.

BGH, Beschluss vom 13.11.2019, Az. 1 StR 58/19