Aktuelles

von David Marhold

Die Coronakrise hat diverse Auswirkungen auf viele Bereiche. Gesundheitseinrichtungen kämpfen zu jeder Minute um die Patienten und inzwischen auch um ihre Arbeitnehmer. Spätestens ab dem 07. April 2020, wenn Kita und Schulen geschlossen werden, stehen viele Arbeitnehmer vor einem Problem.

Wir haben für Sie die wichtigsten FAQ zum Thema Arbeitsrecht und Coronakrise zusammengestellt. Haben Sie dazu Fragen? Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns und wir klären im kurzen Gespräch Ihr Anliegen.

Betreuen Sie eine Gesundheitseinrichtung und stehen rechtlich insbesondere medizin- und arbeitsrechtlich vor Herausforderungen - kontaktieren Sie uns!

#Arztstrafrecht #Sozialversicherungsbeiträge #Honorarärzte#Honorarpfleger #VorenthaltenundVeruntreuenvonArbeitsentgelt

von David Marhold

Achtung und aufgepasst, alle Auftraggeber von Honorarkräften sollten nach dem letztjährigen Erdbeben vor dem BSG Vorsicht walten lassen und sich rechtzeitig beraten lassen.

"An seiner bisherigen Auffassung, den Verjährungsbeginn bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB an das Erlöschen der Beitragspflicht anzuknüpfen, hält der Senat nicht länger fest; nach seiner Ansicht ist es vielmehr richtig, die Verjährung auch bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts der Sozialversicherungsbeiträge beginnen zu lassen [...].“

Was heißt das konkret? Dass die Verfolgungsverjährung bereits mit dem Verstreichenlassen des Zeitpunktes der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen zu laufen beginnt und nicht erst mit Erlöschen der Beitragspflicht. Einfach formuliert (ohne jetzt zu Vollendung und Beendigung einer Tat zu referieren): Die Verjährung von 5 Jahren beginnt früher zu laufen. Bis jetzt konnte es nahezu zu einer endlosen Reise werden, weil z.B. die Beitragspflicht erst nach 30 Jahren erlöschen könnte (also nach § 25 SGB IV verjährt) und dann erst die Verfolgungsverjährung beginnt zu laufen. Wichtig ist dabei noch zu erwähnen, dass mit den Urteilen des BSG aus dem vergangenen Jahr die Strafverteidigung um einiges schwieriger wird, weil man sich nicht mehr auf eine unsichere Rechtslage berufen kann sondern vielmehr Vorsatz anzunehmen sein dürfte.

BGH, Beschluss vom 13.11.2019, Az. 1 StR 58/19

#Arzthaftung #Befunde #Arbeitsteilung #Fachgebiet #Überwachungspflicht

von David Marhold

"Ein Arzt ist grundsätzlich nur für sein Fachgebiet verantwortlich, er darf also auf sorgfältiges Arbeiten des jeweils anderen Arztes in dessen Fachgebiet vertrauen (sog. Vertrauensgrundsatz; [...]). Es besteht jedoch die Pflicht zur Koordination der beabsichtigten Maßnahmen durch gegenseitige Information und Abstimmung sowie zur Überprüfung auf Plausibilität und Klärung konkreter Zweifel. Solange also keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darf der Arzt sich darauf verlassen, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt, ohne dass insoweit eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht ([...]). Gewichtigen Zweifeln hingegen muss der Arzt nachgehen ([...]). Der überweisende Arzt darf sich also in der Regel auf die Richtigkeit der von dem zugezogenen Facharzt erhobenen Befunde verlassen, muss dessen Befunde aber auf Plausibilität prüfen (Prinzip der horizontalen Arbeitsteilung)."

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.07.2019, Az. 8 U 59/17